OGH 5Ob213/23v

OGH5Ob213/23v14.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Beseitigung, Wiederherstellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. September 2023, GZ 11 R 205/23g‑29, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00213.23V.1214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Bestandrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der klagenden Wohnungseigentümer, die beklagte Wohnungseigentümerin zur Beseitigung des von dieser in dem ihr zugeordneten Gartenbereich errichteten Swimmingpools samt Terrasse, Dusche, Technikraum und Leitungen zu verpflichten, den – näher umschriebenen – früheren Zustand wiederherzustellen sowie derartige Änderungen in Zukunft zu unterlassen.

[2] Das Erstgericht gab der Klage statt.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Mit‑ und Wohnungseigentümer das Recht, von jedem anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig vorgenommenen Veränderungen, die Wiederherstellung des früheren Zustands und die künftige Unterlassung derartiger Eingriffe zu verlangen (RIS‑Justiz RS0083156 [T10, T15]). Die mangelnde Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden (RS0083156 [T11]). Im Streitverfahren über einen solchen Wiederherstellungs‑ und Unterlassungsanspruch ist nur die Genehmigungs-bedürftigkeit der Änderung und die Eigenmacht, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (RS0083156 [T5, T14, T20]). Der Streitrichter nimmt anders als im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG keine Interessensabwägung vor, sondern prüft nur die verbotene Eigenmacht des Ändernden (RS0083156 [T6]). Die Prüfung etwa der vertragsmäßigen Widmung im Weg der Vertragsauslegung ist dem Streitrichter nicht verwehrt (RS0083156 [T1]).

[6] 1.2. Hier will die Beklagte die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit der von ihr vorgenommenen Änderungen aus einer Vorwegzustimmung im Wohnungseigentumsvertrag ableiten. Ob die von ihr zitierte Bestimmung eine solche Vorwegzustimmung enthält, ist eine Frage der Auslegung dieses Vertrags, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0042776). Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zeigt die Revision nicht auf.

[7] 1.3. Nach dem hier maßgeblichen, der objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut (vgl RS0117166) des Wohnungseigentumsvertrags bezieht sich dessen Punkt V. („zukünftige Veränderungen“) darauf, dass die Miteigentümer berechtigt sein sollen, unter Beachtung baurechtlicher Bestimmungen innerhalb der ihnen gehörenden Wohnungen bauliche Änderungen vorzunehmen oder diese allenfalls zusammenzulegen. Auf die Argumentation der Vorinstanzen, die auf die unterschiedliche Wortwahl im Punkt V. einerseits und den die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG ausdrücklich nennenden Vertragspunkt 8. („Änderungen des äußeren Erscheinungsbilds, bauliche Maßnahmen“) andererseits verweisen, geht die Revision in ihrer Argumentation gar nicht ein. Eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen spricht sie nicht an.

[8] 2.1. Die Frage, ob sich die Beklagte bemüht hat, die Zustimmung (aller) Miteigentümer zu den vorgenommenen Änderungen zu bekommen, ist irrelevant, sodass insoweit keine sekundären Verfahrensmängel vorliegen. Die Revisionswerberin selbst geht ja davon aus, dass jedenfalls die Kläger der Veränderung tatsächlich nie zugestimmt haben. Da das Recht, im Weg der Eigentumsfreiheitsklage die Wiederherstellung und Unterlassung künftiger Änderungen zu begehren, jedem einzelnen Mit‑ und Wohnungseigentümer zusteht, der keine Zustimmung erteilt hat, und selbst eine – hier gar nicht behauptete – gegenteilige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft daran nichts ändern könnte, kommt es auf eine Zustimmung (allenfalls auch sämtlicher übriger) Mit‑ und Wohnungseigentümer zu den Änderungen nicht an.

[9] 2.2. Die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer kann auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters selbst dann ersetzt werden, wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde (RS0083156 [T7, T19]; jüngst 3 Ob 91/23p mwN). Sowohl die bisher nicht erlangte Zustimmung der Kläger als auch einen die Genehmigung ersetzenden Beschluss des Außerstreitrichters könnte die Beklagte daher selbst nach Rechtskraft des sie zur Wiederherstellung und Unterlassung verpflichtenden Urteils im Streitverfahren noch erwirken.

[10] 3. Damit war die außerordentliche Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

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