OGH 5Ob190/23m

OGH5Ob190/23m30.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des einstweiligen Erwachsenenvertreters Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. September 2023, GZ 54 R 186/23h‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00190.23M.1130.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten (Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit in Zusammenhang stehenden Verträgen; Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen; Abschluss von Rechtsgeschäften; Vertretung bei Geltendmachung sozialer Leistungen und in Aufenthaltsangelegenheiten).

[2] Der Rechtsanwalt beantragt mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass er des Amts als einstweiliger Erwachsenenvertreter enthoben werde. Er lehne die Übernahme der Erwachsenenvertretung ab. Dieses Ablehnungsrecht stehe ihm nach § 275 Z 1 ABGB zu, weil im vorliegenden Fall die Besorgung der Angelegenheiten nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordere.

Rechtliche Beurteilung

[3] Damit zeigt der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[4] 1. Wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, so hat ihr nach § 120 Abs 1 AußStrG das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Nach § 120 Abs 3 AußStrG gelten – von einem hier nicht relevanten Sonderfall abgesehen – für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

[5] Nach einhelliger Auffassung sind daher die Regeln der §§ 273 ff ABGB für die Auswahl des Erwachsenenvertreters auch auf die Auswahl eines Rechtsbeistands im Verfahren und eines einstweiligen Erwachsenenvertreters anzuwenden (RIS-Justiz RS0110987 [T2, T4]; RS0048291).

[6] 2. Die Voraussetzungen der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters sind demnach gemäß den Vorgaben der §§ 273 ff ABGB zu prüfen (4 Ob 41/23t). Das Pflegschaftsgericht ist daher auch dabei grundsätzlich an den gesetzlichen „Stufenbau“ des § 274 ABGB gebunden. Wenn – wie hier – weder eine vom Betroffenen selbst gewählte noch eine ihm nahestehende Person, oder ein Vereins-Erwachsenenvertreter zur Verfügung steht, so ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zu bestellen (RS0123297).

[7] Angehörige dieser Rechtsberufe müssen nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, es sei denn, es liegt ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vor. Die Möglichkeit der Ablehnung nach § 275 ABGB gilt dabei nur für jene Notare (Notariatskandidaten) oder Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), die nicht aufrecht in die von den jeweiligen Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder Rechtsanwälte eingetragen sind (6 Ob 125/23k; 1 Ob 41/22v; RS0123440 [T13]).

[8] Eine Ablehnung nach § 275 Z 1 ABGB setzt voraus, dass die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.

[9] 3. Der Revisionsrekurswerber ist unstrittig nicht in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO eingetragen. Ihm kommt daher nach § 275 Z 1 ABGB grundsätzlich ein Ablehnungsrecht zu, wenn als weitere Voraussetzung die Besorgung der ihm übertragenen Angelegenheiten nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordert (6 Ob 125/23k; 4 Ob 41/23t).

[10] Bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu (6 Ob 125/23k; RS0117452 [T2]; RS0087131). Rechtliche Fachkenntnisse werden in der Regel für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten (insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen) oder für den Abschluss komplizierter Verträge erforderlich sein (6 Ob 125/23k; 5 Ob 40/23b). Es muss eine Angelegenheit vorliegen oder konkret absehbar sein, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein (6 Ob 125/23k; 4 Ob 41/23t).

[11] Wenn das Rekursgericht im konkreten Fall aufgrund des laufenden, wegen der ausländischen Staatsbürgerschaft des Betroffenen und seines Aufenthaltsstatus rechtlich komplexeren Pflegegeldverfahrens und einer Lebenssituation, die die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen indiziert (befristeter Aufenthaltstitel; Vorstrafenbelastung mit offener Probezeit und Bewährungshilfe; Veränderung des Wohnorts durch Kündigung eines Mietvertrags und Abschluss eines Heimvertrags; Sicherstellung der Finanzierung der Heimunterbringung und der notwendigen medizinischen Versorgung trotz dieser Lebensumstände) davon ausging, es sei ein Notar oder Rechtsanwalt zu bestellen, weil die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere, hat es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl 4 Ob 83/23v; 3 Ob 102/21b).

[12] Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, zeigt der Rechtsanwalt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. Das Rekursgericht hat auf die von ihm ins Treffen geführte Unterschiedlichkeit der Ergebnisse, die der Oberste Gerichtshof in einzelnen der bereits zitierten Entscheidungen gewonnen hat, ausdrücklich Bezug genommen und damit zutreffend den Rahmen für seine eigene einzelfallbezogene Beurteilung abgesteckt.

[13] 4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

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