OGH 9ObA87/23v

OGH9ObA87/23v23.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI (FH) Ing. C*, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei L* eGen, *, vertreten durch die Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 9. November 2022, GZ 6 Ra 36/22v‑19, mit dem der als Berufung bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil (richtig: den Beschluss) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 21. Februar 2022, GZ 24 Cga 85/21s‑13, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00087.23V.1123.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies mit Urteil das Klagebegehren, die von der Beklagten am 10. 9. 2021 bekannt gegebene Kündigung des Klägers aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten aufgrund des Dienstvertrags vom 29. 1. 2021 sei rechtsunwirksam, ab. Ausgehend davon, dass dem Kläger das eingeschriebene Kündigungsschreiben der Beklagten am 16. 8. 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei die mit der Klage vom 24. 9. 2021 vorgenommene Anfechtung der Kündigung außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 105 Abs 4 ArbVG und damit verspätet erfolgt.

[2] Das Rekursgericht wies die als Rekurs zu behandelnde „Berufung“ des Klägers und die „Berufungsbeantwortung“ der Beklagten als verspätet zurück. Die Anfechtungsfrist gegen eine Kündigung sei eine prozessuale Frist, nach § 105 Abs 4 ArbVG verspätete Anfechtungsklagen seien analog § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Die Abweisung des Klagebegehrens in Urteilsform erweise sich demnach als verfehlt. Die Umdeutung einer Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz beim Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht erster Instanz sei grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit einer Anfechtung richte sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusse weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels, weil selbst ein Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen dürfe. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall der fälschlichen Abweisung eines Klagebegehrens mit Urteil, welches richtigerweise mit Beschluss hätte zurückgewiesen werden müssen. Hier habe das Erstgericht in den Entscheidungsgründen unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger die Anfechtungsfrist nach § 105 Abs 4 ArbVG nicht eingehalten habe, was, weil es sich um eine prozessuale Frist handle, zur Zurückweisung der Klage mit Beschluss hätte führen müssen. Das Erstgericht habe daher nur irrtümlich in Urteilsform entschieden.

[3] Die Entscheidung des Erstgerichts hätte daher nur mit Rekurs angefochten werden können. Das vom Kläger dagegen erhobene Rechtsmittel erweise sich somit im Hinblick auf die am 29. 4. 2022 erfolgte Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung unter Beachtung der 14‑tägigen Rekursfrist und das erst am 25. 5. 2022 erfolgte Einlangen der „Berufung“ als verspätet. Auch die Rechtsmittelbeantwortung sei nicht innerhalb der 14‑tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden.

[4] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die inhaltliche Entscheidung über seine Berufung aufzutragen.

[5] Die Beklagte erstattete keine Rechtsmittelbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Rekurs ist zulässig (RS0043802 [T4]; 1 Ob 63/23f Rz 6 mwN), er ist aber nicht berechtigt.

[7] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (RS0036324 [T7]; RS0040727 [T1]). Demgemäß bestimmt sich auch die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach der gesetzlich vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform (RS0041880). Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]). Vergreift sich das Gericht in der Entscheidungsform, wählt es also fälschlich jene des Urteils statt jene des Beschlusses oder umgekehrt, so ändert dies nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und dessen Behandlung (RS0036324 [T1]; RS0041859 [T1]).

[8] 2. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (RS0040727 [T2, T3]; 3 Ob 67/23h Rz 7 mwN).

[9] 3. Der Rekurswerber stimmt dem Berufungsgericht zwar insofern zu, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit, noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels beeinflusse. Die Verwendung einer falschen Entscheidungsform verlängere nicht die Rechtsmittelfrist; zutreffend sei auch, dass die Anfechtungsfrist gegen eine Kündigung als prozessuale Frist angesehen werde und eine Analogie zu § 543 ZPO zu einer Zurückweisung der Klage führen müsste, welcher Umstand in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Der Rekurswerber vertritt jedoch für den gegenständlichen Fall – unter Bezugnahme auf die Entscheidung 10 ObS 54/22x – die Rechtsansicht, dass es für die Art des zu erhebenden Rechtsmittels darauf ankomme, in welcher Entscheidungsform das Gericht entscheiden habe wollen. Hier habe das Erstgericht erkennbar nicht in Beschlussform, sondern in Urteilsform entscheiden wollen. Seine Berufung hätte daher auch als solche behandelt werden müssen.

[10] 4. Die der Entscheidung 10 ObS 54/22x zugrundeliegende Rechtsauffassung, dass im Fall der Erledigung in Form eines Urteils anstatt mit Beschluss eine Entscheidung aber nur dann als Beschluss zu behandeln ist, wenn sie nach dem klar erkennbaren Entscheidungswillen des Gerichts – klar erkennbar zu Unrecht – bloß als Urteil bezeichnet wurde, wurde mittlerweile von den Senaten 1 (1 Ob 63/23f) und 3 (3 Ob 67/23h) ausdrücklich abgelehnt. Begründet wurde das Festhalten an der ständigen Rechtsprechung (unter Auseinandersetzung mit dem der Entscheidung 10 ObS 54/22x zustimmenden Schrifttum) im Wesentlichen damit, dass das Abgrenzungskriterium der (Un‑)Zweifelhaftigkeit des subjektiven gerichtlichen Entscheidungswillens – Umdeutung nur dann, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen „unzweifelhaft“ zum Ausdruck bringe, in der richtigen Form entscheiden zu wollen, dann aber „irrtümlich“ die andere wählt – einen beliebigen und nicht näher fassbaren Beurteilungsspielraum für die Rechtsmittelgerichte eröffne. Das schaffe Rechtsunsicherheit. Zudem könne das Abstellen auf die ausschlaggebende Bedeutung des Entscheidungswillens – als Kontrollüberlegung – sogar dazu führen, dass ein Vergreifen in der Entscheidungsform die Rechtsmittelfrist verkürze. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Urteil fälschlicherweise als „Beschluss“ ausgefertigt werde und der Entscheidung ein unzweifelhaft auf Fällung eines Urteils gerichteter Entscheidungswille nicht zu entnehmen sei. In diesem Fall wäre von einem „echten“ Beschluss auszugehen, für dessen Anfechtung nur die zweiwöchige (Revisions-)Rekursfrist offen stünde.

[11] 5. Diese Begründung überzeugt. Auch der erkennende Senat erachtet daher auch weiterhin die Beurteilung nach der gesetzlich vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform für zutreffend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt.

[12] Dem Rekurs des Klägers war daher nicht Folge zu geben.

[13] Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 40 ZPO.

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