European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00183.23X.1122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die durch das Erstgericht erfolgte und vom Rekursgericht bestätigte Abweisung seines Antrags auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 5. 8. 2022. Diese einstweilige Verfügung wurde mittlerweile vom Erstgericht mit Beschluss vom 18. 10. 2023 wegen Zeitablaufs aufgehoben.
[2] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).
[3] 3. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
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