OGH 7Ob183/23x

OGH7Ob183/23x22.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei W *, vertreten durch den Verein Vertretungs Netz – Erwachsenenvertretung, * (Erwachsenenvertreter: Mag. W*), dieser vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in Perg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei C*, vertreten durch Braunsperger‑Lechner‑Loos, Rechtsanwälte in Steyr, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 14. September 2023, GZ 2 R 49/23s‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00183.23X.1122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die durch das Erstgericht erfolgte und vom Rekursgericht bestätigte Abweisung seines Antrags auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 5. 8. 2022. Diese einstweilige Verfügung wurde mittlerweile vom Erstgericht mit Beschluss vom 18. 10. 2023 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

[2] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).

[3] 3. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte