European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00182.23F.1116.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgewiesen wurde. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] Diese Entscheidung bekämpft der Antragsteller mit ordentlichem Revisionsrekurs, den er mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG (Zulassungsvorstellung) verband.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorlage ist verfehlt:
[4] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.
[5] 2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007124 [T5, T8]). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben.
[6] 3. Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, hätte das Rekursgericht über die vorliegende (mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung zu entscheiden. Andernfalls – also bei einer Bewertung mit einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag – wäre das Rechtsmittel, das dann als außerordentliche Revision zu deuten wäre (vgl RS0110049), neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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