OGH 20Ns5/23z

OGH20Ns5/23z25.10.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Stortecky als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 50/23 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalt‑Stellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0200NS00005.23Z.1025.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kammeranwalt-Stellvertreter beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil dem Genannten die Stellung eines Kammeranwalt-Stellvertreters zukommt.

[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen einen Kammeranwalt-Stellvertreter richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu delegieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte