European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00100.23A.1025.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierungen im Stadium des Haupt‑ und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier ersichtlich beantragt – im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937).
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