OGH 21Ns3/23p

OGH21Ns3/23p23.10.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Leb und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 210/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00003.23P.1023.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

 

Gründe:

[1] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien fasste in der Disziplinarsache gegen*, Rechtsanwalt in *, einen Einleitungsbeschluss wegen des Vorwurfs, er habe am 24. Mai 2021 versucht, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zur Vornahme einer rechtswidrigen Vorgangsweise zu bestimmen (TZ 31).

[2] Daraufhin beantragte der Disziplinarbeschuldigte, das Verfahren an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien ansonsten über die Glaubwürdigkeit des Präsidenten eben dieser Rechtsanwaltskammer als (einzigem unmittelbaren) Zeugen zu befinden hätte (TZ 35).

[3] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien erklärte, diesem Antrag nicht entgegenzutreten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Angesichts dessen, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien als Zeuge auszusagen hat und diese Zeugenaussage möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sein wird, liegt ein wichtiger Grund für die Delegierung des Verfahrens vor (RIS‑Justiz RS0055477 [insbesondere T17]).

[6] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

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