OGH 6Ob156/23v

OGH6Ob156/23v23.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N*, geboren * 2013, 2. T*, geboren *2017, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. G*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2023, GZ 1 R 103/23h‑93, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00156.23V.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaft und Lebensumstände das Kontaktrecht zu einem Kind eingeräumt wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Entscheidung darüber kommt daher keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0097114 [T1]).

[2] Derartiges wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Der Vater zieht gar nicht in Zweifel, dass beide im Raum stehenden Möglichkeiten der Ausgestaltung des Wochenendkontaktrechts der Mutter – nämlich ein Kontaktrecht an jedem zweiten Wochenende bis entweder Samstag oder Sonntag jeweils um 18:00 Uhr – dem Kindeswohl entsprechen. Er moniert vielmehr eine mangelnde Auseinandersetzung des Rekursgerichts mit den – in seinem Rechtsmittel gar nicht dargelegten – Vorzügen der von ihm präferierten Variante.

[3] Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen legte das Rekursgericht ausführlich die für das längere Kontaktrecht der Mutter sprechenden Umstände – darunter den Umstand, dass sich der Vater Kontakte mit zwei Übernachtungen durchaus vorstellen konnte, sowie den von beiden Kindern geäußerten Wunsch, mehr Zeit mit der Mutter zu verbringen – dar.

[4] Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird in diesem Zusammenhang im außerordentlichen Revisionsrekurs daher nicht aufgezeigt.

[5] 2. Im Interesse des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren ungeachtet des geltenden Neuerungsverbots (RS0119918) im Revisionsrekursverfahren auch auf Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, Bedacht zu nehmen. Dies bezieht sich aber nur auf entscheidungswesentliche sowie unstrittige und aktenkundige Umstände. Ein neues Vorbringen im Rechtsmittel allein macht die betreffende Behauptung nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage (RS0122192 [T3]; 8 Ob 103/19h; 4 Ob 246/18g).

[6] Der Umstand, dass es der Mutter großteils, aber nicht immer gelingt, im Alltag adäquat auf die Bedürfnisse der Kinder zu reagieren, floss bereits in die Entscheidung des Erstgerichts über das Kontaktrecht der Mutter ein. Das im außerordentlichen Revisionsrekurs behauptete einmalige inadäquate Verhalten der Mutter ist daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage aufzuzeigen.

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