OGH 5Ob153/23w

OGH5Ob153/23w19.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. F*, geboren am * 2013, 2. L*, geboren am * 2015, *, Mutter: B*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R*, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 23 R 139/23y-28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00153.23W.1019.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht sprach aus, dass das Recht und die Pflicht, die Minderjährigen F* und L* zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten (Obsorge) in Hinkunft nicht mehr den Elternteilen gemeinsam, sondern der Mutter allein zusteht.

[2] Gegen diese Entscheidung erhob der Vater Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der „Einspruch“ des Vaters. Dieser ist vom Vater selbst verfasst und nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben. Das Erstgericht behandelte diese Eingabe – zutreffend (RIS-Justiz RS0007130 [T4]) – als außerordentlichen Revisionsrekurs und trug dem Vater auf, diesen binnen einer bestimmten Frist durch Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Vater nicht nach. Das Erstgericht legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

[5] In Verfahren, in denen – wie hier in diesem Obsorgeverfahren (RS0119968 [T14]) – einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 6 Abs 1 AußStrG). Für den vorliegenden Revisionsrekurs besteht damit Anwaltspflicht. Der Revisionsrekurs kann rechtsgültig nur durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden, er bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).

[6] Da der Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel damit als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]; RS0115805 [T2]). Hier wurde zwar das Original des Revisionsrekurses dem Vater zur Verbesserung zurückgestellt und von diesem nicht mehr vorgelegt, sodass dieser dem Akt nur mehr in Kopie beiliegt und eine Entscheidung darüber – mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels – grundsätzlich nicht mehr erforderlich wäre (RS0035753 [T9]; RS0115805 [T4]). Aus Gründen der Rechtssicherheit hält jedoch die überwiegende Rechtsprechung einen ausdrücklichen Zurückweisungsbeschluss für zweckmäßig (RS0115805; 4 Ob 125/20s).

[7] Wegen Formmängeln unzulässige Rechtsmittel sind zwar gemäß § 67 AußStrG vom Erstgericht, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz, zurückzuweisen. Jedoch kann der Oberste Gerichtshof solche Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen auch selbst zurückweisen (RS0120077 [T9]).

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