OGH 2Nc74/23i

OGH2Nc74/23i17.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G*, und 2. V*, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 29.551,03 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 9. Oktober 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00074.23I.1017.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen einen österreichischen Vertragshändler und einen deutschen Fahrzeughersteller Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Über die Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug der Marke V* bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich die Klägerin aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, aus welchen Erwägungen unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Diese Ansicht hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen (etwa 2 Nc 2/23a und 2 Nc 3/23v) fortgeschrieben, woran festzuhalten ist.

[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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