European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00079.23F.0921.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Delegierung eines gar nicht (mehr) anhängigen – weil (wie hier) bereits rechtskräftig erledigten (siehe den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Oktober 2022, AZ 18 Bs 278/22x [GZ 189 BE 29/21y‑148 des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) – Verfahrens kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO [hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG]; RIS‑Justiz RS0128937 [T4]; zur Möglichkeit der Delegierung des Verfahrens nach einer bedingten Entlassung – welche mit dem angeführten Beschluss abgelehnt wurde, somit nur in einem neuen Verfahren über eine solche [§§ 152 f StVG] bewilligt werden könnte – siehe demgegenüber RIS-Justiz RS0088481 [T3, T4]).
[2] Der auf Delegierung der erwähnten Maßnahmenvollzugssache gerichtete Antrag des Untergebrachten vom 14. August 2023 war schon deshalb zurückzuweisen.
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