OGH 2Nc69/23d

OGH2Nc69/23d21.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger ua, Rechtsanwälte in Wien, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00069.23D.0921.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten wegen Flugverspätungen Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) Nr 261/2004 (Fluggastrechte‑VO) klagsweise geltend zu machen. Dem liegen zwei Flüge von Wien‑Schwechat nach Hurghada (Ägypten) bzw von Hurghada nach Wien‑Schwechat zugrunde. Die Antragstellerin begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Die Rechtssache möge dem Bezirksgericht Schwechat zugewiesen werden.

[2] Der Antrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof hat dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569, RS0118239).

[4] Nach § 101a JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte‑VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs‑ oder Ankunftsort liegt, wenn der Abflugs‑ oder Ankunftsort in Österreich liegt.

[5] Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für § 101a JN vor, weil die Klägerin Ansprüche aus der Fluggastrechte‑VO geltend macht und der Abflugs‑ bzw Ankunftsort (Schwechat) in Österreich lag. Damit ist das Bezirksgericht Schwechat für die Klage zuständig.

[6] Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.

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