OGH 4Ob129/23h

OGH4Ob129/23h12.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen I*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschafts KG in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Mai 2023, GZ 20 R 12/23i‑61, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00129.23H.0912.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das – als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende (RS0036258) – Rechtsmittel der Betroffenen richtet sich gegen die Bestellung ihres Erwachsenenvertreters.

[2] Am 12. 7. 2023 übermittelte das Erstgericht die Mitteilung, dass die Betroffene am 9. 7. 2023 verstorben sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

[4] 1. Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst. Nach ständiger, seit dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG ausdrücklich fortgeschriebener Rechtsprechung beendet der Tod des Betroffenen bzw Kuranden die Sachwalterschaft bzw Kuratel, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedarf; der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (3 Ob 212/20b mwN).

[5] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).

[6] 3. Nach dem Tod der Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

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