European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00087.23K.0906.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete dieser (durch einen Verteidiger vertretene) Angeklagte „Berufung“ an (ON 62.4, 17).
[3] Nach Zustellung des Urteils brachte der Verteidiger einen Schriftsatz ein, mit welchem er nicht bloß die angemeldete Berufung, sondern auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ausführte (ON 74).
Rechtliche Beurteilung
[4] Letztere war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 284 Abs 1 StPO) zugrunde liegt. Zwar kommt es bei der Rechtsmittelanmeldung nicht auf eine bestimmte Wortwahl an. Um als Anmeldung einer Nichtigkeits-beschwerde ausgelegt werden zu können, muss die Erklärung jedoch hinreichend deutlich erkennen lassen, das Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anfechten zu wollen. Dies ist bei Anmeldung einer „Berufung“ (ohne nähere Spezifizierung) nicht der Fall (RIS‑Justiz RS0100007 [insbesondere T12]; vgl Ratz, WK‑StPO § 284 Rz 7).
[5] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)