OGH 14Os87/23k

OGH14Os87/23k6.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung des Angeklagten P* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Juni 2023, GZ 315 Hv 52/23d‑62.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00087.23K.0906.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs (richtig: 2 erster Fall und) 3 (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete dieser (durch einen Verteidiger vertretene) Angeklagte „Berufung“ an (ON 62.4, 17).

[3] Nach Zustellung des Urteils brachte der Verteidiger einen Schriftsatz ein, mit welchem er nicht bloß die angemeldete Berufung, sondern auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ausführte (ON 74).

Rechtliche Beurteilung

[4] Letztere war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 284 Abs 1 StPO) zugrunde liegt. Zwar kommt es bei der Rechtsmittelanmeldung nicht auf eine bestimmte Wortwahl an. Um als Anmeldung einer Nichtigkeits-beschwerde ausgelegt werden zu können, muss die Erklärung jedoch hinreichend deutlich erkennen lassen, das Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anfechten zu wollen. Dies ist bei Anmeldung einer „Berufung“ (ohne nähere Spezifizierung) nicht der Fall (RIS‑Justiz RS0100007 [insbesondere T12]; vgl Ratz, WK‑StPO § 284 Rz 7).

[5] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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