OGH 7Ob138/23d

OGH7Ob138/23d30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen  1. E* F*, geboren am * 2012, 2. L* F*, geboren am * 2013, 3. S* F*, geboren am * 2014, in Pflege und Erziehung der Mutter B* F*, hier vertreten durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11, wegen Unterhaltserhöhung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters M* F*, vertreten durch Mag. Oliver Lindenhofer, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. April 2023, GZ 23 R 122/23y‑70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 30. Jänner 2023, GZ 1 Pu 42/17d‑63, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00138.23D.0830.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Stattgabe der Anträge der Minderjährigen, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 370 EUR auf 470 EUR (E*), von 370 EUR auf 390 EUR (L*) und von 320 EUR auf 390 EUR (S*) zu erhöhen. Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Erstgericht legte den dagegen vom Vater erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

[3] Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

[4] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). Der Entscheidungsgegenstand beträgt hier beim Anspruch von E* 3.600 EUR (470 ‑ 370 x 36), von  L* 720 EUR (390 ‑ 370 x 36) und von S* 2.520 EUR (390 ‑ 320 x 36).

[5] Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nicht zulässig. In Betracht käme alleine eine – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene – Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht.

[6] Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 6 Ob 142/06k mwN).

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