European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00143.23B.0725.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 23/23f; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f).
Zu 2:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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