European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00125.23Y.0713.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Salzburg als für den Antragsteller zuständigem Pflegschaftsgericht zu AZ 3 P 81/20y zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.
Das Rekursverfahren wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Antragsteller rechtskräftig ein Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde, unterbrochen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Rekursgericht in Spruchpunkt 2. über den Antragsteller wegen beleidigender Äußerungen in seinem – gegen die Zurück‑ und Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags gerichteten – Rekurs eine Ordnungsstrafe von 350 EUR.
[2] Eine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers ist derzeit nicht möglich.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die (noch) kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, nicht selbst prüfen (RS0035270). Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist vielmehr auch im Rekursverfahren (1 Ob 168/18i [Punkt 3.] mwN) das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO). Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RS0035234).
[4] 2. Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen (auch direkt beim Obersten Gerichtshof) zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen eingebracht, die letztlich allesamt auf den Prozessverlust in einem im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz geführten Verfahren (Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg in Verbindung mit der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz) zurückgehen. Dabei warf und wirft er den mit dem Anlassverfahren, aber auch mit den Verfahrenshilfeanträgen befassten Organen regelmäßig – so wie hier – Rechts- und Amtsmissbrauch, „Rechtsbeugung“ und „Unterdrückung von Rechtsnormen und erwiesenen Tatsachen“ vor und erfüllt damitjedenfalls objektiv den Tatbestand des § 86 ZPO.
[5] Der Antragsteller vermag offenkundig nicht zu akzeptieren, dass – worauf ihn der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach hingewiesen hat (1 Nc 2/23v, 1 Nc 24/23d ua) – seinen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann. Er nimmt zudem nicht von Beleidigungen in seinen zahlreichen Schriftsätzen und Rechtsmitteln Abstand, sondern hält daran sogar noch in seinem gegen die hier verhängte Ordnungsstrafe erhobenen Rekurs fest.
[6] Für den Obersten Gerichtshof ergeben sich daher nicht nur Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in seiner Entscheidungs- und insbesondere Prozessfähigkeit eingeschränkt ist. Es drohen ihm nunmehr durch sein irrationales Prozessverhalten erstmals auch (beachtliche) Vermögensnachteile, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden und in einem Parallelverfahren (1 Ob 123/23d) über eine über ihn verhängte Ordnungsstrafe wegen beleidigender Äußerungen zu entscheiden hat.
[7] Vor einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist daher gemäß § 6a ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen, bei dem bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig war.
[8] Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Rekursverfahren – wie dargelegt – in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RS0035234).
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