European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0240NS00002.23P.0704.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen *, Rechtsanwalt in *, ist bei der Rechtsanwaltskammer Wien eine Disziplinaranzeige erstattet worden.
[2] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien beantragte die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Anzeige ein Organ dieser Rechtsanwaltskammer, nämlich ein Mitglied des Disziplinarrats, betreffe.
[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[4] Zufolge der aktuellen Stellung des Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).
[5] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.
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