OGH 8ObS3/23h

OGH8ObS3/23h24.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 18.340,78 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2023, GZ 7 Rs 10/23 a‑27.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBS00003.23H.0524.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die außerordentliche Revision des Klägers setzt diesen Ausführungen, soweit er darauf überhaupt eingeht, keinerlei stichhältige rechtliche Argumente entgegen.

[2] Aufgrund der außergerichtlichen Einigung mit dem Masseverwalter steht dem Kläger zwar der Vergleichsbetrag gegenüber dem insolventen Arbeitgeber als Konkursforderung zu, die Revision verkennt aber, dass daraus noch nicht folgt, dass es sich auch um eine nach dem IESG gesicherte Forderung handeln muss (vgl RIS‑Justiz RS0064724).

[3] Gesichert sind (neben weiteren Voraussetzungen) lediglich Arbeitnehmerforderungen, die in den zeitlichen Rahmen des § 3a Abs 1 IESG fallen. Dies war bei den von der Klage umfassten Entgeltbestandteilen – was auch die Revision einräumt – nicht der Fall.

[4] Aus welchen persönlichen Gründen der Kläger – und zwar auch noch nach dem Ende des Dienstverhältnisses und der allenfalls damit einhergehenden wirtschaftlichen Drucksituation – eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber unterlassen hat, ist insoweit für die Einhaltung des Sicherungszeitraums ohne Relevanz.

[5] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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