European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBS00003.23H.0524.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die außerordentliche Revision des Klägers setzt diesen Ausführungen, soweit er darauf überhaupt eingeht, keinerlei stichhältige rechtliche Argumente entgegen.
[2] Aufgrund der außergerichtlichen Einigung mit dem Masseverwalter steht dem Kläger zwar der Vergleichsbetrag gegenüber dem insolventen Arbeitgeber als Konkursforderung zu, die Revision verkennt aber, dass daraus noch nicht folgt, dass es sich auch um eine nach dem IESG gesicherte Forderung handeln muss (vgl RIS‑Justiz RS0064724).
[3] Gesichert sind (neben weiteren Voraussetzungen) lediglich Arbeitnehmerforderungen, die in den zeitlichen Rahmen des § 3a Abs 1 IESG fallen. Dies war bei den von der Klage umfassten Entgeltbestandteilen – was auch die Revision einräumt – nicht der Fall.
[4] Aus welchen persönlichen Gründen der Kläger – und zwar auch noch nach dem Ende des Dienstverhältnisses und der allenfalls damit einhergehenden wirtschaftlichen Drucksituation – eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber unterlassen hat, ist insoweit für die Einhaltung des Sicherungszeitraums ohne Relevanz.
[5] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)