OGH 10Ob22/23t

OGH10Ob22/23t16.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R*, geboren * 2008, und 2. M* geboren * 2010, beide *, beide vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 12 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters S*, vertreten durch Dr. Ute Toifl, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Dr. Isabella Zwickl‑Festl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2023, GZ 44 R 57/23t, 44 R 58/23i‑277, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Liesing vom 24. Oktober 2022, GZ 8 Pu 81/19h‑265 und ‑266, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00022.23T.0516.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Am 18. Oktober 2022 beantragten die Kinder die Weitergewährung der bis 30. November 2022 gewährten Unterhaltsvorschüsse.

[2] Mit Beschlüssen je vom 24. Oktober 2022 gewährte das Erstgericht den Kindern von 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2026 bzw 30. November 2027 Unterhaltsvorschüsse in monatlicher Höhe von jeweils 418 EUR weiter.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[4] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.

[6] 1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –  jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.

[7] 2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T27]). Der Streitwert richtet sich demgemäß nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RS0042366 [T11]; vgl auch RS0122735), und beträgt somit im vorliegenden Fall, da der Wert des Entscheidungsgegenstands – auch im Unterhaltsvorschussverfahren (10 Ob 36/09f; RS0017257 [T7]) – für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (10 Ob 9/15v; 10 Ob 2/13m; RS0017257 [T4]), 15.048 EUR je Kind.

[8] 3. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht 30.000 EUR. In diesem Fall steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur der – mit der Ausführung des Revisionsrekurses zu verbindende – Antrag an das Rekursgericht offen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist nach § 69 Abs 3 AußStrG dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RS0109623 [T13]).

[9] 4. Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. Solange dieses seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht abändert, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig (RS0120898).

[10] 5. Ob die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). Hingewiesen wird überdies darauf, dass – sofern das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung findet – eine Gleichschrift der Zulassungsvorstellung jeder anderen aktenkundigen Partei (vgl dazu OGH 16. 6. 2009, 10 Ob 32/09t) zuzustellen ist (§ 68 Abs 1 AußStrG).

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