OGH 2Ob77/23x

OGH2Ob77/23x16.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen E*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, 2. D*, beide vertreten durch Grünbart‑Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, und 3. M*, vertreten durch Mag. Jürgen Lappi, Rechtsanwalt in Lambach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Drittantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. Jänner 2023, GZ 22 R 151/22w‑98, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00077.23X.0516.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der Gültigkeit eines 2018 errichteten Testaments (vgl im Detail die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 2 Ob 170/22x).

[2] Das Rekursgericht stellte fest, dass das erste Wort der handschriftlichen Nuncupatio des Erblassers „Mein“ lautet, das zweite Wort hingegen gänzlich unlesbar ist. Es ging auf dieser Sachverhaltsgrundlage von der Ungültigkeit des Testaments 2018 aus.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Drittantragstellers zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:

[4] 1. Das Rekursgericht hat die im Rekurs des Erst- und der Zweitantragstellerin enthaltene Beweisrüge in sehr knapper, aber angesichts des Schriftbilds der Nuncupatio (noch) nachvollziehbarer Weise erledigt. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs bezog sich die Beweisrüge im Rekurs auch auf die (dislozierte) Feststellung des Erstgerichts, wonach das zweite Wort der Nuncupatio entweder „Wunsch“ oder „Wille“ lautete. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt damit nicht vor.

[5] 2. Für den Verfahrensausgang relevante sekundäre Feststellungsmängel zu weiteren Testamenten aus den Jahren 2009 und 2011 bestehen nicht, weil der Drittantragsteller seine in diesem Erbrechtsstreit zu prüfende Erbantrittserklärung ausschließlich auf das Testament 2018, nicht aber andere letztwillige Verfügungen zu seinen Gunsten stützte.

[6] 3. Im Übrigen folgt die Rekursentscheidung in der rechtlichen Beurteilung den Vorgaben des Senats in der Vorentscheidung 2 Ob 170/22x (insb Rz 30), sodass es dem Drittantragsteller insgesamt nicht gelingt, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte