OGH 2Ob86/23w

OGH2Ob86/23w16.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen H*, zuletzt *, über den Revisionsrekurs der Witwe M*, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts‑GmbH & Co KG in Gänserndorf, wegen Entschädigung des Verlassenschaftskurators, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2023, GZ 43 R 230/21y-448, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 15. April 2021, GZ 17 A 10/19p‑154, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00086.23W.0516.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat die Höhe derKosten des Verlassenschaftskurators für diverse Leistungen bestimmt und den Gerichtskommissär angewiesen, den festgesetzten Betrag aus dem Verlassenschaftsvermögen an den Verlassenschaftskurator zu zahlen.

[2] Das Rekursgericht gab Rekursen der minderjährigen Kinder und der Witwe teilweise Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Witwe ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696; 2 Ob 142/21b Rz 8 mwN [Verlassenschaftskurator]). Dass die Anwendung der Bestimmung des § 283 ABGB über die Entschädigung eines Kurators bei großem Vermögen zu einem hohen Betrag führen kann, begründet nicht die Revisionsrekurszulässigkeit (3 Ob 130/21w Rz 12).

[5] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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