OGH 2Nc31/23s

OGH2Nc31/23s20.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M*, wegen Ablehnung des * sowie des * und der *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00031.23S.0420.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag vom 28. März 2023 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof sprach in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers mit Beschluss vom 8. 3. 2023, AZ 1 Nc 12/23i, aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof nicht vorlägen, und stellte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zurück.

[2] Der Antragsteller lehnt nun drei an der Beschlussfassung beteiligte Richter des Obersten Gerichtshofs ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

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