OGH 2Nc29/23x

OGH2Nc29/23x20.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Probst Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, Wien 1, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. A*, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, 2. I*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3. S*, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.909,58 EUR sA,aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 12. April 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00029.23X.0420.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht gab einer Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 3. 2022 Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der dagegen gerichtete, vom Berufungsgericht zugelassene Rekurs der Beklagten sowie der Erstnebenintervenientin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann das erstgerichtliche Urteil gefällt habe. Zwar fühle sie sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung des Ehegatten als Erstrichter beeinflusst werden (vgl RS0046024 [T25, T27; Beteiligung des Ehegatten an der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung]).

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