OGH 2Ob66/23d

OGH2Ob66/23d20.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch den vorsorgebevollmächtigten Ehegatten O*, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger LL.M., Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen Duldung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. März 2023, GZ 4 R 22/23x-22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00066.23D.0420.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Persönlichkeitsschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gebot – unter unbekämpft gebliebener Abweisung eines Sicherungsmehrbegehrens – der beklagten Pflegewohnheimbetreiberin zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Bewohnerin auf Schutz ihres Familienlebens und persönlichen Kontakts zu ihrem Ehemann, den persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und diesem auf dem für die Heimbewohner zugänglichen Areal des Pflegewohnheims, auf den für die Heimbewohner zugänglichen Flächen sowie im Zimmer der Klägerin innerhalb der im Pflegewohnheim für die Angehörigen von Pflegewohnheimbewohnern geltenden Besuchszeiten im Ausmaß von 1 ½ Stunden vormittags und 2 ½ Stunden nachmittags zu dulden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die gänzliche Abweisung des Sicherungsantrags anstrebt, ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[3] 1. Der bloße Umstand, dass noch keine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt vorliegt, bedeutet noch keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt. Vielmehr sprechen die Besonderheiten der Fallgestaltung und die – auch nach Ansicht des Revisionsrekurses vorzunehmende – Interessenabwägung im Einzelfall (vgl dazu Pkt 4.) gegen das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage (vgl RS0102181).

[4] 2. Dass die beklagte Betreiberin des Pflegewohnheims im Rahmen ihres Hausrechts Dritten das Betreten ihrer Anlage grundsätzlich verbieten kann, entspricht der Rechtsprechung (vgl RS0010382 [T3; Hortbetreiber]).

[5] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klägerin das – mit demHausrecht der Beklagten in Widerstreit stehende – auch von Dritten zu respektiere (Persönlichkeits‑)Recht (vgl RS0125603 [Eltern-Kind-Verhältnis]; Grabenwarter/Frank, B-VG Art 8 EMRK Rz 7 [auch Ehegatte Teil der Kernfamilie]) auf Kontakt (Besuchsrecht) mit ihrem Ehemann zusteht, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel.

[6] 4. Schon aufgrund des Charakters als absolut geschütztes, unter § 16 ABGB fallendes Persönlichkeitsrecht, das mit Enthaltungspflichten gegenüber jedermann bewehrt ist, gewährt die Rechtsprechung – unabhängig von (heim‑)vertraglichen Regelungen – (verschuldensunabhängige) Unterlassungsansprüche im Fall von Eingriffs- oder Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen auch dort, wo die Rechtsordnung keine ausdrücklich normierten Tatbestände vorsieht (RS0008993 [T3, T12]; vgl 4 Ob 223/02a [Anspruch gegen den die Ehe störenden Dritten auf Unterlassung von Besuchen in der Ehewohnung]). Der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts (hier: Kontaktrecht) ist dabei durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu gewinnen und setzt voraus, dass der andere Ehegatte den Kontakt nicht ablehnt und, dass das Recht (entsprechend dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter möglichst unberührt bleiben. Besteht – wie hier aufgrund der Heimunterbringung und des schlechten Gesundheitszustands der Klägerin – nicht die Möglichkeit eines Kontakts außerhalb der Räumlichkeiten der Beklagten hat bei der Prüfung des Bestehens und des Umfangs einer Unterlassungs- bzw (hier:) Duldungsverpflichtung eine Abwägung des Interesses der Klägerin an der Ausübung des Kontaktrechts gegenüber den berechtigten Interessen der beklagten Pflegewohnheimbetreiberin (wie etwa Schutz des Hausrechts, Fürsorgepflicht als Dienstgeber gegenüber dem Pflegepersonal, Erfüllung ihrer Betreuungs-, Pflege- und sonstigen Schutzpflichten auch gegenüber den anderen Bewohnern) zu erfolgen (vgl 4 Ob 186/09w insbes Pkt 3. mwN [Eltern-Kind-Kontaktrecht vs Liegenschaftseigentümer]).

[7] Diese Grundsätze und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch im Zusammenhang mit einem auf den Heimvertrag gestützten Duldungsanspruch zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel, sondern wirft dem Rekursgericht im Wesentlichen eine verfehlte Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung vor. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erblicken.

[8] 5. Das Rekursgericht hat auf das festgestellte (Fehl‑)Verhalten des besuchenden Ehemanns (wiederholte Beschimpfungen des Pflegepersonals, laufende Überschreitung der Besuchszeiten, teilweise Missachtung der Covid-bedingten Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes, Versetzen eines „Schlags“ auf die Schulter einer Pflegekraft) Bezug genommen und dieses bei der Abwägung der oben genannten Interessen der Beklagten berücksichtigt. Die gewonnene Wertung, auch die Berücksichtigung dieser Interessen rechtfertige im Hinblick auf die Wichtigkeit des Grundrechts auf persönlichen Kontakt – trotz bereits erfolgter Abmahnung des Ehemanns – nicht das zuletzt von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot, das abhängig vom Gesundheitszustand der Klägerin lediglich einen Besuch von maximal 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 12:00 Uhr im Foyer des Pflegeheims nach telefonischer Voranmeldung zulässt, ist zumindest ebenso vertretbar wie das (zeitliche und örtliche) Ausmaß der aufgrund der erfolgten Rechtsgutverletzung angeordneten Duldungsverpflichtung.

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