European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00043.23D.0419.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Zur außerordentlichen Revision der Erstbeklagten:
[1] I.1. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0042981). Ob dies selbst dann gilt, wenn die diesbezügliche Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung aktenwidrig sein sollte (so RS0042981 [T1]), bedarf keiner Vertiefung, weil entgegen der Ansicht der Erstbeklagten die Ausführung des Berufungsgerichts, die lange Überziehung der Tagsatzung vom 3. 5. 2021 habe sich nicht nur ausnahmsweise, sondern auch unvorhergesehen ergeben, nicht aktenwidrig ist.
[2] I.2. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963). Davon, dass das Berufungsgericht die Mängelrügen der Erstbeklagten mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen habe, kann keine Rede sein.
[3] I.3. Erleidet der Patient infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch seine Einwilligung gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden (RS0113727). Die Beklagte erfuhr nach den Feststellungen erstmals im Jahr 2017, dass die gewählte Behandlungsmethode falsch respektive nicht alternativlos und gerade keine Standardmethode war. Die im Jahr 2018 eingebrachte Klage ist damit nicht verjährt. Die Ansicht der Erstbeklagten, weil die von ihr vorgenommene Behandlung bei Klageeinbringung schon mehr als drei Jahre abgeschlossen war und sie keinen ärztlichen Kunstfehler bei der Behandlung zu verantworten habe, sei ihr gegenüber bereits Verjährung eingetreten, übersieht, dass (auch) die Erstbeklagte wegen eines Aufklärungsfehlers(-mangels) haftet.
[4] I.4. Für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken (RS0026426 [T7]). Indem es die Erstbeklagte (sowie auch die Zweitbeklagte) unterließ, die Klägerin darüber aufzuklären, dass anderen Behandlungsmethoden (insbesondere einer Umstellungsosteotomie in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung) aus medizinischer Sicht der Vorzug zu geben wäre gegenüber jener Behandlungsmethode (nämlich Bioästhetik), nach der im zweiten Stadium geplanterweise die Zweitbeklagte die Klägerin behandelte und deren Vorbereitung die Behandlung durch die Erstbeklagte diente, erfuhr die Klägerin gerade nicht die maßgebenden Kriterien, um in der Lage zu sein, die Tragweite ihrer Zustimmung zum Eingriff zu überblicken.
[5] I.5. Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann iSd § 1302 ABGB bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat (RS0026615). Durch den bereits genannten Aufklärungsmangel verursachte die Erstbeklagte der Klägerin auch jenen Schaden, den diese durch die Behandlung durch die Zweitbeklagte erlitt. Dass das Berufungsgericht die Erstbeklagte solidarisch mit der Zweitbeklagten haften lässt, ist daher nicht zu beanstanden.
[6] I.6. Hätte die Erstbeklagte die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt, hätte sie sich der – nach keiner Standardmethode erfolgten – Behandlung nicht unterzogen. Der Ansicht in der außerordentlichen Revision, das Feststellungsbegehren sei gegenüber der Erstbeklagten unberechtigt, habe diese doch ihre Behandlungsschritte lege artis durchgeführt, steht entgegen, dass haftungsbegründend auch in Hinsicht auf die Erstbeklagte ein Aufklärungsfehler(‑mangel) ist.
[7] I.7. Die Erstbeklagte nimmt in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen Sowiesokosten an. Damit geht sie aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ist nach diesem doch unklar, welche Behandlung die Klägerin im Falle einer ausreichenden Aufklärung durch die Beklagten gewählt hätte und ob sie sich überhaupt behandeln lassen hätte.
[8] Da es der Erstbeklagten mit ihren Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, war ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.
II. Zur außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten:
[9] II.1. Das Erstgericht verwarf mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25. 3. 2019 die von der in Deutschland ansässigen Zweitbeklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Es begründete die internationale Zuständigkeit zur Verhandlung der Klage in Bezug auf die Zweitbeklagte damit, dass nach dem Klagevorbringen zwischen der gegen die Erstbeklagte und der gegen die Zweitbeklagte erhobenen Klage eine Beziehung iSd Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 bestehe. Nach den Klagsbehauptungen hätten beide Beklagten zu einer Behandlung bei der Zweitbeklagten geraten, die sich als kostenintensiv, schmerzhaft und nicht zielführend erwiesen habe, wobei die Erstbeklagte die vorbereitende und begleitende Behandlung zur eigentlichen Hauptbehandlung bei der Zweitbeklagten durchgeführt habe. Die Klägerin werfe dabei beiden Beklagten insbesondere vor, ihre Aufklärungspflichten verletzt zu haben.
[10] Der hierauf vom Erstgericht in seinem Urteil festgestellte Sachverhalt hält sich im Rahmen dessen. Mangels einer Sachverhaltsänderung bejahte das Berufungsgericht zutreffend die bindende Wirkung des Beschlusses vom 25. 3. 2019 nach § 42 Abs 3 JN und, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit folglich nicht neuerlich geprüft werden durfte (idS RS0039841; RS0041424; Garber in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 42 JN Rz 43; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 425 ZPO Rz 4).
[11] II.2. Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist (RS0040169 [T3]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine solche nachträgliche Rechtswahl österreichischen Sachrechts liege hier aufgrund der Rechtsausführungen sowohl der Klägerin als auch der Zweitbeklagten in erster Instanz zum österreichischen Recht vor, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Rechtswahl der Parteien anzunehmen ist, wirft von einer – hier nicht vorliegenden – krassen Fehlbeurteilung abgesehen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0040169 [T1]).
[12] II.3. Zu dem auch von der Zweitbeklagten erhobenen Verjährungseinwand, zu der auch von ihr bestrittenen Aufklärungspflichtverletzung sowie zu der auch von ihr aufgestellten Behauptung, das Berufungsgericht hätte mit unhaltbarer Begründung die von ihr in der Berufung erhobenen Verfahrensmängel erster Instanz verneint, kann die Zweitbeklagte auf die auch auf sie sinngemäß zutreffenden Ausführungen in den Punkten I.2. bis I.4. dieses Beschlusses verwiesen werden.
[13] Da es der Zweitbeklagten mit ihren Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, war auch ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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