OGH 5Ob43/23v

OGH5Ob43/23v18.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin „R*“ *, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2023, GZ 14 R 230/22d‑41, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00043.23V.0418.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Entschädigung für die Einräumung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Wiener U‑Bahn.

[2] Die Vorinstanzen setzten die Entschädigung mit 3.200 EUR fest.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

[4] 1. Die von einem Sachverständigen zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhalts; ihre Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung grundsätzlich nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0043122). Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen – wie im Anlassfall – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens – und damit auch die Wahl der Methode durch den Sachverständigen (RS0109006) – (von den zuvor genannten Ausnahmen abgesehen) keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0118604).

[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat die auch im Anlassfall vom Sachverständigen gewählte Methode bereits in mehreren Entscheidungen als weder den Gesetzen der Logik widersprechend noch auf mit der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruhend eingestuft, sodass die aus der Anwendung der Methode resultierende Feststellung der durch die Enteignung eingetretenen Wertminderung dem nicht revisiblen Tatsachenbereich angehört (9 Ob 74/08k, 6 Ob 171/09d, 8 Ob 141/09g, 8 Ob 142/09d). Der Oberste Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen auch betont, dass der Umstand, dass in einigen Fällen eine Wertminderung jener Grundstücksteile feststellbar war, die von der Dienstbarkeit nicht unmittelbar in Anspruch genommen wurden, nicht den zwingenden Schluss zulässt, dass eine solche Wertminderung der „Restfläche“ in allen Fällen Berücksichtigung finden muss.

[6] 3. Der Revisionsrekurs war damit insgesamt zurückzuweisen.

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