OGH 1Nc28/23t

OGH1Nc28/23t31.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 347.098,77 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00028.23T.0331.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz, weil er als Soldat im Zuge eines Auslandseinsatzes im Kosovo fahrlässig bei einem Schussunfall verletzt worden sein soll.

[2] Er stellte im Verfahren 33 Cg 59/22x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in Verbindung mit einem gegen die Zurückweisung seiner Amtshaftungsklage mangels örtlicher Zuständigkeit erhobenen Rekurs den (nunmehr nach Rechtskraft der Rekursentscheidung zur Vorlage gebrachten; vgl RS0046568) Eventualantrag an den Obersten Gerichtshof, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

[4] Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (RS0057216; RS0035358 [insb T4]). Bei Amtshaftungssachen ist eine ausreichende inländische Nahebeziehung und wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers gegeben (1 Nc 3/20m mwN).

[5] Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland (hier im Kosovo) entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht analog § 28 Abs 1 JN als örtlich zuständig zu bestimmen (RS0035358).

[6] Dafür bietet sich hier die (antragsgemäße) Heranziehung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien an, in dessen Sprengel sich sowohl der Kanzleisitz des Klagevertreters als auch der Sitz der Finanzprokuratur als Beklagtenvertreterin befindet.

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