OGH 2Nc23/23i

OGH2Nc23/23i28.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, 2. P*, beide vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen (restlich) 4.361.053,80 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 22. März 2023 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00023.23I.0328.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die vom * in der Rechtssache AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.

 

Begründung:

[1] Im vorliegenden Verfahren begehrt die Zweitklägerin – soweit in dritter Instanz noch relevant – von den Beklagten Schadenersatz wegen der Vereitelung einer Kaufvertragsabwicklung.

[2] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[3] * ist * und gibt bekannt, im April 2014 im Zuge eines in den British Virgin Islands gegen eine dort etablierte Gesellschaft geführten Insolvenzverfahrens ein Rechtsgutachten über die Gültigkeit einer Garantieerklärung erstattet und in diesem Zusammenhang auch an einer Verhandlung teilgenommen zu haben. Zwar seien ihm die näheren Beteiligungs- und Konzernverhältnisse der damals betroffenen Gesellschaft nicht bekannt. Offenbar stehe jedoch sowohl hinter der damals betroffenen Gesellschaft als auch der nun Beklagten derselbe Scheich als wirtschaftlicher Eigentümer.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet:

[5] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung zwar schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).

[6] 2. Der bloße Umstand, dass hinter der damals von der Gutachtenserstattung betroffenen Gesellschaft und der nun Beklagten „offenbar“ derselbe wirtschaftliche Eigentümer steht, ist im Hinblick auf die seither vergangene Zeit sowie die Verschiedenheit der beteiligten Rechtsträger und der zu klärenden Rechtsfragen nicht geeignet, auch nur den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).

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