European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100NC00009.23I.0320.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegenüber beiden Beklagten als * im Konkursverfahren über das Vermögen von G* bestellter Masseverwalter Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend, sie hätten im gemeinschaftlichen und vorsätzlichen Zusammenwirken als Mittäter der Masse Vermögen von zumindest 153.720,96 EUR entzogen.
[2] Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 (ON 33 in 12 Cg 112/22d) beantragen die Beklagten (neuerlich; vgl 5 Nc 26/22a) die Delegierung „an den Oberlandesgerichtssprengel Linz“. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund eines engen gemeinschaftlichen Zusammenwirkens von Richterschaft und Rechtsanwälten gegen die Zweitbeklagte keine Richterinnen des Oberlandesgerichtssprengels Graz objektiv und unabhängig arbeiten könnten.
[3] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den – zunächst unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten (s 10 Ob 30/22a) – Delegierungsantrag mit einer sich gegen die Delegierung aussprechenden Stellungnahme gemäß § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Kläger äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[5] Die Beklagten begründen den Antrag nur mit der vermeintlich mangelnden Objektivität und Unabhängigkeit der Richterinnen des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz. Ein Delegierungsantrag kann aber nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0073042; RS0114309) nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden.
[6] Er war daher abzuweisen.
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