OGH 10Nc9/23i

OGH10Nc9/23i20.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S* als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. Dr. S*, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 153.720,96 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100NC00009.23I.0320.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegenüber beiden Beklagten als * im Konkursverfahren über das Vermögen von G* bestellter Masseverwalter Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend, sie hätten im gemeinschaftlichen und vorsätzlichen Zusammenwirken als Mittäter der Masse Vermögen von zumindest 153.720,96 EUR entzogen.

[2] Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 (ON 33 in 12 Cg 112/22d) beantragen die Beklagten (neuerlich; vgl 5 Nc 26/22a) die Delegierung „an den Oberlandesgerichtssprengel Linz“. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund eines engen gemeinschaftlichen Zusammenwirkens von Richterschaft und Rechtsanwälten gegen die Zweitbeklagte keine Richterinnen des Oberlandesgerichtssprengels Graz objektiv und unabhängig arbeiten könnten.

[3] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den – zunächst unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten (s 10 Ob 30/22a) – Delegierungsantrag mit einer sich gegen die Delegierung aussprechenden Stellungnahme gemäß § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Kläger äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[5] Die Beklagten begründen den Antrag nur mit der vermeintlich mangelnden Objektivität und Unabhängigkeit der Richterinnen des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz. Ein Delegierungsantrag kann aber nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0073042; RS0114309) nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden.

[6] Er war daher abzuweisen.

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