European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00020.23I.0314.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Strafverfahren wäre die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) gemäß § 39 StPO ausnahmsweise zulässig. Diese Bestimmung erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier vom Verurteilten beantragt (ON 291 und 292 der Hv-Akten) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937 sowie Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1).
[2] Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).
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