OGH 11Ns20/23i

OGH11Ns20/23i14.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 32 Hv 33/03k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00020.23I.0314.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Strafverfahren wäre die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) gemäß § 39 StPO ausnahmsweise zulässig. Diese Bestimmung erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier vom Verurteilten beantragt (ON 291 und 292 der Hv-Akten) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937 sowie Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1).

[2] Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).

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