OGH 15Os17/23y

OGH15Os17/23y8.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Lung als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Privatbeteiligten * Dr* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2022, GZ 18 Hv 85/22w‑29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00017.23Y.0308.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten * Dr* wird der Ersatz der durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* hinsichtlich aller ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 23. Juni 2022 (ON 13) vorgeworfenen Taten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, welche Genannter zum Nachteil der am * 2000 geborenen * Dr* begangen haben soll.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen meldete die Privatbeteiligte * Dr* Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 32), welche sie in der Folge zwar nicht ausführte, aber auch nicht zurückzog.

[3] Die Nichtigkeitsbeschwerde war schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weil weder beiihrer Anmeldung noch in einer Ausführung ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war (§ 285a Z 2 StPO).

[4] Da sich die (angemeldete) Berufung der Privatbeteiligten ausschließlich auf Taten beziehen kann, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgte, und die Genannte gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, ist eine Berufung unzulässig (RIS‑Justiz RS0101316). Diese war daher gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Demnach hat die Privatbeteiligte die durch ihre (zur Gänze erfolglos gebliebenen) Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen (vgl auch 14 Os 112/18d; 11 Os 55/84).

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