OGH 13Os127/22h

OGH13Os127/22h22.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Oktober 2022, GZ 315 Hv 68/22f‑168.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00127.22H.0222.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben am 23. Jänner 2022 in S* * R* und * A* mit den abgesondert verfolgten * Ra*, * D* und * Ri* als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung sowie unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * Ch* und Mag. * C* fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, Gold und Schmuck im Gesamtwert von rund 800.000 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz arbeitsteilig weggenommen oder abgenötigt, indem * R* über den Zaun des Grundstücks kletterte, die Lage vor Ort auskundschaftete und das Fluchtauto lenkte (US 7 f, 10 [§ 12 dritter Fall StGB]), * Ra*, * D* und * Ri* mit Sturmhauben maskiert die Terrassentür des Wohnhauses aushebelten und gemäß dem gemeinsam vereinbarten Tatplan (US 8) mit einer aus dem Gartenhaus stammenden Axt auf Mag. * C* und mit den Fäusten auf * Ch* einschlugen und diese durch Bedrohung mit der Axt und weiteren Schlägen zur Öffnung des Tresors zwangen, wobei * Ch* durch die ausgeübte Gewalt Prellungen und Verstauchungen und Mag. * C* neben Rissquetschwunden und Prellungen eine schwere Verletzung, nämlich eine Mittelhandfraktur mit deutlicher Verkürzung und Verrotierung (US 9 f), erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.

[4] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Begehung des Raubes unter Verwendung einer Waffe (US 10 f) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen und der akribischen Planung der Tat über mehrere Wochen (US 24) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.

[5] Nach den Feststellungen des Erstgerichts agierte * R* beim Raubüberfall als Mitglied der zuvor – zum sodann gemeinsam verwirklichten Zweck (US 4) – gebildeten kriminellen Vereinigung, wollte dadurch so viel Beute wie möglich erlangen und wusste, „dass sie auf die so bewirkte Vermögensverschiebung keinen Anspruch hatten“ (US 11).

[6] Welcher weiteren Konstatierungen es zum Tatbestandselement eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bedurft hätte, erklärt die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0095939).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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