OGH 12Ns4/23v

OGH12Ns4/23v6.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs 1 StGB, AZ 8 U 258/22d des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00004.23V.0206.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Umstand, dass die Anreise des Angeklagten nach Innsbruck aus Kostengründen nicht möglich sei, stellt schon mit Blick darauf, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar.

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).

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