OGH 8Ob174/22d

OGH8Ob174/22d25.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen den Antragsgegner Mag. S*, wegen Umbestellung des Treuhänders nach § 12 Abs 6 BTVG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. November 2022, GZ 19 R 45/22m‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00174.22D.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin errichtete als Bauträger zwei Doppelhäuser mit vier Wohneinheiten. Der Antragsgegner wurde für dieses Projekt zum Treuhänder nach § 12 BTVG bestellt. Nachdem die Käufer der Wohneinheiten Baumängel behaupteten und deshalb Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend machten, verweigerte der Antragsgegner die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten.

[2] Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines anderenTreuhänders. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen.

[4] 2. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass eine längerfristige Verhinderung nur vorliegen würde, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist. Dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist demgegenüber schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen.

[5] 3. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte