OGH 9ObA134/22d

OGH9ObA134/22d24.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. S*, wegen Zustimmung zur Entlassung (hier: wegen Ablehnung), über den Revisonsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. November 2022, GZ 6 R 56/22k‑7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Oktober 2022, GZ 3 Nc 84/22m‑3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00134.22D.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung des Beklagten, hilfsweise zu seiner Kündigung.

[2] Der Ablehnungssenat des Erstgerichts wies den Antrag des Beklagten auf Ablehnung der Vorsitzenden zurück.

[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluss zurück. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren benötige der Rekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts. Der Beklagte habe gegen diese Formvorschrift bewusst verstoßen, sodass ein Verbesserungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Inhalt noch dem Wortlaut des Ablehnungsantrags und noch viel weniger aus dem dagegen erhobenen Rechtsmittel irgendein Hinweis auf den Umstand, der eine Befangenheit der abgelehnten Richterin zu begründen in der Lage wäre.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (vgl RS0098751 [T11]). Dies gilt auch dann, wenn wie hier das Rekursgericht zwar den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückweist, jedoch die Ablehnung auch aus inhaltlichen, in der Sache liegenden Gründen verweigert (RS0098751 [T8]; RS0044232). Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Trotz der neuerlich fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt war kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil der Revisionsrekurs auch durch eine anwaltliche Vertretung des Beklagten nicht zulässig werden könnte (vgl RS0120029).

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