OGH 2Ob220/22z

OGH2Ob220/22z17.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 40.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2022, GZ 2 R 152/22b‑78, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00220.22Z.0117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung gehört dem Tatsachenbereich an. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn gegen zwingende Denkgesetze verstoßen wird oder wenn die gewählte Methode auf abstrakten Überlegungen ohne entsprechenden Tatsachenermittlungen basieren würde (RS0118604 [insb auch T3]).

[2] Da der Beklagte in der Revision keinen Verstoß der vom Sachverständigen gewählten Methode gegen zwingende Denkgesetze aufzeigt, erschöpfen sich seine Ausführungen zum Wert des der Klägerin vom Erblasser eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts im Kern in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachenrüge.

[3] 2. Nach den Ausführungen des Senats im ersten Rechtsgang hatte die Einräumung des Wohnungs‑gebrauchsrechts im konkreten Einzelfall erst nach dem Tod des Erblassers Zuwendungscharakter (2 Ob 63/21k Rz 42). Dass die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund den von der Klägerin im ersten Rechtsgang noch selbst vorgenommenen, im zweiten Rechtsgang allerdings zurückgezogenen (geringfügigen) Abzug für das in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers ausgeübte Wohnungsgebrauchsrecht nicht vornahmen, ist jedenfalls vertretbar. Ein abschließend erledigter Streitpunkt liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, weil zum Wert des als Zuwendung zu berücksichtigenden Wohnungsgebrauchsrechts im ersten Rechtsgang noch keine ausreichenden Feststellungen vorlagen (vgl 2 Ob 63/21k Rz 107).

[4] Die Berücksichtigung der durch die Pflege für den Erblasser bedingten Pensionseinbußen der Klägerin bei der Wertermittlung wurde vom Obersten Gerichtshof in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung bereits gebilligt (2 Ob 63/21k Rz 45).

[5] Dass nur jener Anteil am der Klägerin nach dem Tod des Erblassers zukommenden Wohnungsgebrauchsrecht als Zuwendung iSd § 677 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB zu berücksichtigen ist, der dem mit dem Pflegevermächtnis abzugeltenden Zeitraum von drei Jahren entspricht, hat der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen (2 Ob 63/21x Rz 46).

[6] Die Ausmittlung der Höhe der sich aufgrund des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts ergebenden Zuwendung durch die Vorinstanzen orientiert sich damit insgesamt an den Vorgaben des Senats im ersten Rechtsgang.

[7] 3. Im Zusammenhang mit der von den Vorinstanzen als nicht zu Recht bestehend erkannten Gegenforderung zeigt der Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[8] Seiner Behauptung, dass der von der Klägerin aus dem Verkauf eines PKW lukrierte Verkaufserlös der Verlassenschaft zustehe, ist durch die Feststellungen, wonach der Erblasser bloßer Zulassungsbesitzer, nicht aber (wirtschaftlicher) Eigentümer des allein mit finanziellen Mitteln der Klägerin angeschafften Fahrzeugs war, der Boden entzogen.

[9] 4. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte