OGH 2Ob234/22h

OGH2Ob234/22h17.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* und 2. M*, vertreten durch MMag. Jochen Rauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.986,84 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2022, GZ 40 R 184/22p‑45, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00234.22H.0117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage neben einem Verstoß gegen § 182a ZPO geltend, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG als nicht erforderlich erachtet habe.

[2] Die Beklagte hat schon in der Berufung gerügt, dass das Erstgericht keinen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG gefasst habe. Die Unterlassung eines solchen Beschlusses kann (nur) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge haben (RS0043204; vgl auch RS0042358 [§ 24 WEG 1975]). Das Berufungsgericht hat sich mit diesem von der Beklagten relevierten Mangel ausdrücklich auseinandergesetzt und ihn nicht aktenwidrig verneint. Ein – allfälliger – Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (RS0042963; zu § 33 Abs 2 MRG: zB 6 Ob 105/07w; 4 Ob 83/20i; 1 Ob 5/22z).

[3] Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht verneinten Mangel wegen des behaupteten Verstoßes gegen § 182a ZPO.

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