OGH 1Nc32/22d

OGH1Nc32/22d21.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am * 2012, und der mj S*, geboren am * 2015, *, über den Delegierungsantrag der Mutter K*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00032.22D.1221.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

[2] Die Möglichkeit der Delegierung nach § 31 JN besteht grundsätzlich auch im Pflegschaftsverfahren (RS0046292). Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333). Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann dagegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042).

[3] Die Mutter stützt ihren Antrag, soweit diesem überhaupt eine schlüssige Darstellung zu entnehmen ist, auf die Behauptung, dass ihre anwaltliche Vertreterin – primär im Zusammenhang mit anderen, nicht beim Erstgericht geführten Verfahren – unter anderem in Konflikte mit verschiedenen Richtern des Oberlandesgerichtssprengels Graz sowie mit der Rechtsanwaltskammer Steiermark zugehörigen Rechtsanwälten stehe, aus denen gegen sie geführte Disziplinarverfahren resultierten. Damit bringt sie keine Gründe im Sinn der dargestellten Rechtsprechung vor, die eine Delegierung rechtfertigen können (vgl 8 Nc 59/22a zu einem Delegierungsantrag einer durch die selbe Rechtsanwältin vertretenen Partei).

[4] Der Antrag der Mutter war daher abzuweisen.

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