OGH 4Ob217/22y

OGH4Ob217/22y20.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. phil. J*, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Michael Böhme LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 43.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2022, GZ 5 R 119/22i‑48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00217.22Y.1220.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Ansprüche geltend. In diesem Verfahren brachte sie einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem sie ua einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ gegen dritte Parteien stellte.

[2] Das Erstgericht veranlasste mittels Verfügung die Neuverteilung des Antrags durch das Präsidium des Gerichts mit der Begründung, dass die Antragsgegner nicht Parteien des anhängigen Verfahrens seien.

[3] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die angefochtene Verfügung habe nicht den Charakter eines Beschlusses und sei daher nicht mit Rekurs bekämpfbar.

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist somit nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.

[6] 1. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (RS0106917). Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie – bei richtigem Verständnis – keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte (RS0106917 [T6]).

[7] 2. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Eingabe einen weiteren Rechtsschutzantrag, nämlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gegen bisher nicht am Verfahren beteiligte Personen gestellt. Darin lag – wie das Rekursgericht zutreffend erkannte (§ 510 Abs 3 ZPO) – ein neues Rechtsschutzbegehren gegen andere Parteien.

[8] Wenn das Rekursgericht der erstgerichtlichen Verfügung, den Sicherungsantrag dem Präsidium zur Zuweisung an eine Gerichtsabteilung nach dem Rotationsprinzip der Geschäftsverteilung zu übermitteln, den Charakter eines Beschlusses und somit die Anfechtbarkeit mittels Rekurses abgesprochen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei handelte es sich bloß um die Zuweisung des Rechtsschutzbegehrens an die Aktenverteilungsstelle des Gerichtspräsidiums. Diese Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung ist nach § 17 Abs 7 Satz 2 Geo grundsätzlich schon von der Einlaufstelle des Gerichts vorzunehmen. Im Übrigen ist auch ein Beschluss, mit dem eine Klage von einer Abteilung des Gerichts an eine andere abgetreten wird, unanfechtbar (RS0043741).

 

[9] 3. Auf die im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen zum „Parteibeitritt in einem laufenden Verfahren“ ist nicht näher einzugehen, weil hier gar kein Antrag auf Parteibeitritt gestellt wurde.

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