OGH 8ObA81/22b

OGH8ObA81/22b16.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Kehrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. N*, vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für Kärnten), 9020 Klagenfurt, 10. Oktober‑Straße 24, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 11, wegen 19.303,11 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 15. September 2022, GZ 10 Ra 22/22m‑29, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00081.22B.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist seit 13. 12. 2010 bei der Beklagten als Vertragslehrer beschäftigt, wobei ihm 13 Jahre, 3 Monate und 5 Tage an Vordienstzeiten angerechnet wurden. Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 wurde der Kläger in das neue Besoldungssystem übergeleitet.

[2] Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm Vordienstzeiten von weiteren fünf Jahren für seine Tätigkeit als Pädagoge und Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins anzurechnen seien, sowie die sich daraus ergebende Gehaltsdifferenz für die letzten drei Jahre.

[3] Das Erstgericht wies die Klage ab, weil den Vordienstzeiten für die Lehrtätigkeit des Klägers keine besondere Bedeutung iSd § 26 Abs 3 VBG zukomme.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Anrechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 ObA 145/19t ausgesprochen habe, dass § 26 Abs 3 VBG auf Vertragsbedienstete, die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 in das neue Besoldungssystem übernommen wurden, nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 94b Abs 1 VBG würden nicht vorliegen.

[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] 1. Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden die Vertragsbediensteten nach § 94a VBG iVm § 169c GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet, wobei sich das neu festzusetzende Besoldungsdienstalter nach dem Gehalt richtet, welches der Bemessung des Monatsbezugs im Februar 2015 zugrunde gelegt wurde (Überleitungsbetrag). Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 9 ObA 145/19t ausgesprochen, dass eine (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten im Zuge der Überstellung in das neue Besoldungssystem nicht vorgesehen ist, sodass § 26 Abs 3 VBG, wonach bestimmte Vordienstzeiten anzurechnen sind, auf Vertragsbedienstete, die in das neue Besoldungssystem übergeleitet wurden, nicht anzuwenden ist. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist diese Entscheidung auch hier einschlägig.

[7] 2. Soweit der Kläger releviert, dass er keine Möglichkeit mehr hat, die Vordienstzeitenanrechnung im alten System inhaltlich zu überprüfen, und dies gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 47 Abs 1 GRC verstoße, ist dem entgegenzuhalten, dass er ja gar keine unionsrechtlich geschützte Rechtsposition bzw den Zusammenhang mit der Umsetzung von Unionsrecht geltend macht (RS0128689). Sonst führt der Kläger keine Gründe aus, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Die bloßen Hinweise auf Art 6 EMRK und Art 82 Abs 2 B‑VG entsprechen nicht der Darstellung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

[8] 3. Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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