OGH 3Ob206/22y

OGH3Ob206/22y15.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* T*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2) F* I* S.p.A., *, Italien, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 16.500 EUR sA und Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2022, GZ 4 R 99/22i‑48, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. Mai 2022, GZ 9 Cg 16/21k‑44, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00206.22Y.1215.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

 

Spruch:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sichbei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde,

a) am Ort des Vertragsabschlusses,

b) am Ort der Übergabe des Fahrzeugs oder

c) am Ort der Verwirklichung des den Schaden begründenden Sachmangels und damit am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs

befindet?

II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

 

Begründung:

Zu I.:

A. Sachverhalt

[1] Der in K* (Österreich) wohnhafte Kläger und seine Ehefrau kauften von dem in Deutschland ansässigen Fahrzeughändler ein Wohnmobilder Marke Carado T337 um den Kaufpreis von 55.000 EUR. Der schriftliche Kaufvertrag wurde am 14. 3. 2019 am Sitz des Verkäufers in Deutschland unterfertigt. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger und dessen Ehefrau erfolgte– entsprechend der getroffenen Vereinbarung – durch das österreichische Auslieferungslager des Verkäufers in Salzburg (Österreich).

[2] Die in Italien ansässige Erstbeklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs, die ebenfalls in Italien ansässige Zweitbeklagte hat den Motor entwickelt, der nach den Prozessbehauptungen des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung ausgerüstet ist.

B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren

[3] Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes die Zahlung von 16.500 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die ihm künftig aus dem Kauf des Fahrzeugs entstehenden Schäden. In dem von ihm bei einem deutschen Verkäufer erworbenen Wohnmobil sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, für die die Beklagten hafteten. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts gründe sich auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Der Erfolgsort im Sinn dieser Bestimmung sei in Salzburg gelegen, weil ihm das Fahrzeug dort übergeben worden sei.

[4] Die Zweitbeklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C‑343/19 , VKI, befinde sich der Erfolgsort im Sinn des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 in einem Fall wie dem vorliegenden in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug vom Geschädigten bei einem dritten Verkäufer erworben worden sei. Als „Erwerbsort“ komme es nur auf den „Kaufort“ an, auf den Eigentumserwerb bzw das Verfügungsgeschäft sei hingegen nicht abzustellen. Der Erwerb sei demnach mit dem Vertragsabschluss gleichzusetzen, weshalb sich der Erfolgsort in Deutschland befinde und das angerufene Erstgericht international unzuständig sei.

[5] Das Erstgericht verwarf die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden habe sich erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger in Österreich verwirklicht, weshalb seine internationale (örtliche) Zuständigkeit zu bejahen sei.

[6] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweitbeklagten Folge, sprach aus, dass das Erstgericht international unzuständig sei und wies die Klage zurück. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C‑343/19 , VKI, sei der Ort des schädigenden Ereignisses am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs gelegen. Da zur Bestimmung dieses Ortes nicht auf das nationale Recht zurückgegriffen werden dürfe, sei nicht davon auszugehen, dass der Begriff „erwerben“ den Abschluss des Verpflichtungs- sowie des Verfügungsgeschäfts meine, weil diese schuld- und sachenrechtliche Verknüpfung ein österreichisches Spezifikum sei. Da für die wechselseitigen Verpflichtungen (zwischen Verkäufer und Käufer) der Kaufvertrag maßgebend sei, sei der Ort des schädigenden Ereignisses mit dem „Kaufvertragsabschlussort“ zu bestimmen. Im Anlassfall sei dieser in Deutschland gelegen, weshalb das Erstgericht international unzuständig sei.

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Rekursgericht zugelassene Revisionsrekurs des Klägers an den Obersten Gerichtshof, der auf eine Wiederherstellung der (die internationale örtliche Zuständigkeit bejahenden) Entscheidung des Erstgerichts abzielt.

[8] Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Zweitbeklagte, dem Revisionsrekurs der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

C. Relevante Rechtsvorschrift

[9] Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

...

2.  wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“

D. Begründung der Vorlage

[10] 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefrage kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung geboten ist.

[11] 2. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der hier fraglichen internationalen (örtlichen) Zuständigkeit in sogenannten „Abgasmanipulationsfällen“ bereits beschäftigt. In seinem Urteil zu C‑343/19 , VKI, hat er dazu ausgesprochen, dass Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.

[12] In der Begründung zu dieser Entscheidung führte der Gerichtshof aus, dass der geltend gemachte Schaden nach der Aktenlage in einer Wertminderung der gekauften Fahrzeuge bestehe, die sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software ergäbe, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs der fraglichen Fahrzeuge zu einem Preis verwirklicht habe, der über ihrem tatsächlichen Wert gelegen sei, auch wenn diese Fahrzeuge bereits beim Einbau der Software mit einem Mangel behaftet gewesen seien. Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den geschädigten Endabnehmer nicht bestanden habe, sei ein Primärschaden und nicht bloß eine mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Personen erlittenen Schadens. Es handle sich um keinen reinen Vermögensschaden, weil es um einen Mangel an Sachgütern gehe und der Schaden nicht nur die Verringerung der finanziellen Vermögenswerte einer Person ohne jeden Bezug zu Sachgütern betreffe (Rn 29 bis 35).

[13] Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Kläger – bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den ausländischen Fahrzeughersteller – das Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft hatte, der seinen Sitz im Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers hatte. In dieser Konstellation bezog sich der Europäische Gerichtshof auf den „Erwerb“ (vgl Rn 34 f) bzw den „Kauf“ (vgl Rn 39) des Fahrzeugs im Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers.

[14] 3. In der Entscheidung zu 3 Ob 24/21g folgerte der Oberste Gerichtshof daraus, dass es für die Bestimmung des Erfolgsorts im Wohnsitzmitgliedstaat des Käufers entscheidend darauf ankomme, ob der Käufer das Fahrzeug in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gekauft und übernommen habe. Da der Kaufvertragsabschluss und die Übergabe demgegenüber in Deutschland erfolgten, habe sich der Schaden an dem in Deutschland gelegenen Kaufort verwirklicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Verkäuferin bereits bei Vertragsabschluss die Absicht des Klägers bekannt gewesen sei, das Fahrzeug nach Österreich zu importieren und dort überwiegend zu nutzen.

[15] Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der im Inland ansässige Kläger das Fahrzeug im Ausland gekauft hat und dort auch übergeben erhielt.

[16] 4.1 Der hier zu entscheidende Anlassfall unterscheidet sich von den bisher beschriebenen Konstellationen dadurch, dass der Ort des Vertragsabschlusses und jener der Übergabe des Fahrzeugs an den geschädigten Käufer auseinanderfallen. Hier wurde das Fahrzeug in Deutschland gekauft und dem Kläger vom deutschen Verkäufer in Österreich übergeben. Die zweitbeklagte Entwicklerin des beanstandeten Dieselmotors hat ihren Sitz in Italien.

[17] 4.2 Für diese Konstellation vertritt der Kläger die Ansicht, dass der Schaden nur dort eintreten könne, wo das Fahrzeug übergeben worden sei, weil nach dem Vertrag ein mangelfreies Fahrzeug geschuldet werde und der Erwerbsvorgang erst mit der Übergabe vollendet sei. Mit dem „Erwerb“ könne daher nur der endgültige Eigentumserwerb gemeint sein.

[18] Demgegenüber meint die Zweitbeklagte, dass auf den Vertragsabschluss abzustellen sei. Die nachteilige Vermögensdisposition des Geschädigten liege bereits im Abschluss des nachteiligen Vertrags. Da für die Bestimmung des Erfolgsorts ein Rückgriff auf nationales Recht ausgeschlossen sei und es nicht je nach Mitgliedstaat zu unterschiedlichen Erfolgsorten kommen dürfe, könne es auch nicht auf die Unterscheidung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Titel) und dem Verfügungsgeschäft (Modus) ankommen.

[19] 5.1 Für den Obersten Gerichtshof stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Frage, ob die Bezugnahme auf den „Erwerb des Fahrzeugs“ gemäß der Entscheidung zu C‑343/19 , VKI, auch für den Anlassfall maßgebend sein kann, weil dieser Begriff typisch auf vertragsrechtliche und sachenrechtliche Gesichtspunkte abstellt. Nach österreichischem Recht setzt sich der „Erwerb“ (im Sinn von Eigentumserwerb) aus dem Verpflichtungsgeschäft (Titel) und dem Verfügungsgeschäft (Modus, insbesondere Übergabe) zusammen. Fallen der Ort des Vertragsabschlusses und jener der Übergabe auseinander, so wird der Eigentumserwerb erst am Ort der Übergabe der beweglichen Sache vollzogen. Demgegenüber erfolgt etwa nach französischem Recht die Eigentumsübertragung in der Regel bereits mit dem Vertragsabschluss (Art 1196 Code civil); nach dem Konsensprinzip kommt es für den (Eigentums-)Erwerb grundsätzlich nur auf das Verpflichtungsgeschäft an.

[20] Diese vertrags- und sachenrechtliche Sichtweise würde für die Bestimmung des deliktischen Erfolgsorts nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unterschiedliche Erwägungen zum Eigentumserwerb erfordern und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies stünde allerdings der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen, wonach (auch) der Erfolgsort im Sinn des Art 7 Nr 2 EuGVVO autonom zu bestimmen ist. Dieser Ort soll – im Sinn der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl C‑343/19 , VKI, Rn 36 mwN) – für alle Mitgliedstaaten einheitlich bestimmt werden und nicht von den vertrags- und sachenrechtlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten abhängen. Käme es im Anlassfall auf den Ort des Vertragsabschlusses an, so würde dies auch dem Grundsatz widersprechen, wonach eine besondere Zuständigkeit nach Art 7 EuGVVO 2012 eine enge Verbindung zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit voraussetzt, um zu verhindern, dass die Gegenpartei von einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte (vgl EuGH C‑194/16 , Bolagsupplysningen, Rn 28). Zum Ort des Vertragsabschlusses in Deutschland weist der hier zu beurteilende Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten keinen relevanten Bezug auf.

[21] 5.2 Auch wenn sich der Europäische Gerichtshof in der referierten Entscheidung zu C‑343/19 , VKI, in seiner Antwort auf die Vorlagefrage auf den „Erwerb“ des Fahrzeugs im Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers bezogen hat, lässt sich der Begründung dieser Entscheidung doch ein anderes wesentliches Beurteilungskriterium entnehmen. Der Gerichtshof führte nämlich aus, dass bei Geltendmachung eines Schadens (zB Wertminderung) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (zB eines mangelhaften Fahrzeugs) der Primärschaden erst mit dem Erwerb der mangelhaften Sache durch den Geschädigten von einem Dritten (Verkäufer) eintritt und ein solcher Schaden kein reiner Vermögensschaden ist (Rn 30 bis 35).

[22] Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass das relevante Kriterium für die zuständigkeitsrechtliche Zuweisung des Erfolgsorts in den Wohnsitzmitgliedstaat des geschädigten Klägers darin liegt, dass der Primärschaden in der Mangelhaftigkeit der Sache besteht. Für die Qualifikation als Erfolgsort wäre demnach jener Ort maßgebend, an dem sich der Sachmangel auswirkt. Muss für alle Beteiligten klar sein, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des mangelhaften Fahrzeugs im Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers liegt, so wäre die internationale (örtliche) Zuständigkeit in diesem Mitgliedstaat gegeben, was zu einem Klägergerichtsstand führte.

[23] 6. Dieses Ergebnis steht mit dem vom Europäischen Gerichtshof zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.

[24] Der Anlassfall betrifft die internationale örtliche Zuständigkeit für eine deliktische Schadenshaftung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Für diesen Zuständigkeitstatbestand hat keine vertragsrechtliche Anknüpfung zu erfolgen (vgl RS0109078; RS0109739). Für die Bestimmung des Erfolgsorts nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs abzustellen (vgl EuGH C‑709/19 , Vereniging van Effectenbezitters, Rn 26 ff), wobei besondere zuständigkeitsrechtliche Zuweisungskriterien von vornherein für einen Erfolgsort im Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers sprechen können, was zu einem Klägergerichtsstand führt (vgl EuGH C‑12/15 , Universal Music; C‑304/17 , Löber, Rn 34). Als derartige Kriterien kommen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs etwa der Verstoß gegen die Prospektpflicht oder die Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten im Wohnsitzstaat des Klägers (vgl EuGH C‑709/19 , Vereniging van Effectenbezitters) oder die Führung der anlage- und schadenstypischen Konten (Bankkonto und Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto) bei Banken im Wohnsitzstaat des Klägers (vgl EuGH C‑304/17 , Löber) in Betracht. Die die Funktionsfähigkeit einer Sache beeinträchtigende Auswirkung eines Sachmangels könnte ebenfalls als besonderes Zuweisungskriterium für den Erfolgsort angesehen werden.

Zu II.:

[25] Der Ausspruch über die Aussetzungdes Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.

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