OGH 21Ds8/22x

OGH21Ds8/22x31.10.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 43/21‑3, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00008.22X.1031.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erstattete Anzeige vom 10. August 2021 zu bestellen (OZ 3).

[2] Diese – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 5759 DSt, S 963).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde (OZ 7) ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

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