OGH 21Ds4/22h

OGH21Ds4/22h31.10.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Univ.‑Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 18/22, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. März 2022, GZ D 18/22‑8, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00004.22H.1031.000

 

Spruch:

Der Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. März 2022 (OZ 8) wird zur Klarstellung beseitigt.

Die Beschuldigte wird mit ihrer gegen den bezeichneten Beschluss gerichteten Beschwerde (OZ 9) auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Beschwerde der Beschuldigten (OZ 7) gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. März 2022 (OZ 2) wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3. März 2022, Rechtsanwältin * zur Untersuchungskommissärin betreffend eine von Rechtsanwalt * gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige zu bestellen (OZ 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen von der Disziplinarbeschuldigten am 21. März 2022 erhobene Beschwerde (OZ 7) wies der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 23. März 2022, GZ D 18/22‑8, zurück. Die zuletzt genannte Entscheidung bekämpft * mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist (OZ 9).

[3] Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet gemäß §§ 46, 56 DSt der Oberste Gerichtshof. Der Beschluss des Disziplinarrats vom 23. März 2022 (OZ 8) vermag daher mangels diesbezüglicher gesetzlicher Entscheidungskompetenz keine Wirkung zu entfalten (RIS‑Justiz RS0130015 [T1]) und war solcherart nur zur Klarstellung zu beseitigen.

[4] Die Beschwerde der Beschuldigten gegen diesen Beschluss ist somit ebenso gegenstandslos wie der mit ihr verbundene Antrag.

[5] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS‑Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775).

[6] Die – wie dargelegt im Sinn der §§ 46, 56 DSt bislang nicht erledigte – Beschwerde vom 21. März 2022 (OZ 7) gegen die am 3. März 2022 erfolgte Bestellung einer Untersuchungskommissärin (OZ 2)war daher zurückzuweisen.

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