European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00128.22I.1024.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Das vermutete Fehlen von Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich wären, ist nicht mit Mängel-, sondern Rechtsrüge geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0043186).
[2] 2. Zu den in der Revision thematisierten Fragen der Unionsrechtswidrigkeit des im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionserfordernisses hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in mehreren Verfahren mit deckungsgleichem Sachverhalt ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass sich weder erhebliche Fragen nationalen Rechts noch klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen (4 Ob 100/22t; 2 Ob 146/22t; 2 Ob 171/22v; 1 Ob 74/22x; 7 Ob 96/22a; vgl auch 9 Ob 25/22z; alle mwN). An diesen Grundsätzen, denen auch das Berufungsgericht gefolgt ist, ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Neue Aspekte werden nicht geltend gemacht.
[3] 3. Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Argumentation begründet werden, die Rückforderung der verlorenen Einsätze sei wegen § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB in Verbindung mit dem in § 52 Abs 5 GSpG normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verbot der Teilnahme an nicht konzessionierten Elektronischen Lotterien ausgeschlossen.
[4] Vielmehr steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online‑Glücksspiel schon deswegen nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; jüngst 2 Ob 171/22v; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 15/22d; 9 Ob 54/22i uva).
[5] Die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Darauf, ob der Kläger durch seine Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es deshalb nicht an (jüngst 2 Ob 171/22v Rz 3; 9 Ob 54/22i Rz 14).
[6] 4. Da die außerordentliche Revision der Beklagten keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO anspricht, ist sie ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.
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