OGH 8Ob125/22y

OGH8Ob125/22y24.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Ablehnungssache der Antragsteller I* und Ing. A*, beide vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2022, GZ 16 R 275/22p‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00125.22Y.1024.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Ablehnung der im Pflegschaftsverfahren zuständigen Richterin zurückgewiesen wurde.

[2] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags inhaltlich bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für das außerstreitige Verfahren (RS0074402).

[4] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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