European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00016.22F.1010.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin * vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.
[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1] und RS0123526; Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 28 DSt Rz 4).
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