OGH 12Ns50/22g

OGH12Ns50/22g29.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * R*wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 28 U 41/22w des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli 2022, AZ 12 Ns 35/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00050.22G.0929.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des * R* auf Delegierung der Strafsache nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die vom Genannten dagegen erhobene, als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B‑VG; RIS-Justiz RS0117577).

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