OGH 4Ob66/22t

OGH4Ob66/22t23.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* H*, 2. A* S*, vertreten durch DR. GANNER LAWFIRM RECHTSANWALTS GMBH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 15.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 2 R 97/21f‑9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00066.22T.0923.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte veräußerte Markenrechte an die Kläger und erwarb in der Folge eine Lizenz daran.

[2] Das Erstgericht wies den auf Unterlassung von markenverletzenden Handlungen im Zusammenhang mit den „*öl“-Marken gerichteten – aus drei Teilbegehren bestehenden – Sicherungsantrag der Kläger ab, weil sie nicht bescheinigt hätten, dass der Know-How- und Markenlizenzvertrag zwischen den Streitteilen wirksam gekündigt worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass die Beklagte nicht in die (nunmehrigen) Markenrechte der Kläger eingegriffen habe.

[3] Das Rekursgericht nahm auf Basis des bescheinigten Sachverhalts ein Scheingeschäft zwischen den Parteien an. Die Klärung der komplexen näheren Verhältnisse, inwiefern anhand der maßgeblichen wahren Parteiabsicht den Klägern gegenüber der Beklagten überhaupt Markenrechte übertragen worden seien, sprenge den Rahmen des Provisorialverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Kläger zeigen in ihrem, auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zu Recht auf, dass für die Annahme eines Scheingeschäfts keine ausreichende Bescheinigungslage im Provisorialverfahren gegeben ist.

[5] Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen (RS0018149). Die Auslegung abgegebener Willenserklärungen ist rechtliche Beurteilung (RS0043610 [T3]).

[6] Aus dem bloßen Umstand, dass die Rezeptur der den übertragenen Marken zugrundeliegenden Öle (noch) nicht an die Kläger übergeben wurde, kann noch nicht abgeleitet werden, dass die Parteien Einigkeit im Sinne eines Scheingeschäfts erzielt haben, ist doch der Kaufpreis für die Markenrechte unstrittig bezahlt worden.

[7] Damit ist aber für den Standpunkt der Kläger nichts gewonnen, zumal das Erstgericht keinen wichtigen Grund für die Auflösung des Lizenzvertrags als bescheinigt erachtete und die Kläger auch im Rechtsmittelverfahren keinen derartigen Grund, der die Benützung ihrer Marken durch die Beklagte unzulässig machen würde, dartun konnten. Ebenso wenig haben sie bescheinigt, dass die Beklagte die Rezeptur der Öle im Sinne einer Qualitätsverschlechterung verändert hätte.

[8] Zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit ist auszuführen, dass in der Übernahme der Bescheinigungslage des Erstgerichts durch das Rekursgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (RS0043240).

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